Ausgangslage
Kurzarbeitszeit = bezahlte Absenz
- Der Arbeitgeber zahlt den Lohn während der amtlich bewilligten Kurzarbeit und bekommt den Lohnanteil - inkl. Arbeitgeberbeiträge der Personalversicherungen - von der Arbeitslosenkasse vergütet.
- NUR auf Stunden/Tage die als Kurzarbeitszeit abgerechnet werden, erhält der MA eine 20 %-ge Lohnkürzung.
- Beiträge an sämtliche Sozialversicherungen werden weiterhin auf der Basis vom ungekürzten / vollen Lohn (als wäre die Kürzung durch die Kurzarbeit nicht eingetreten) gerechnet.
Umsetzung
Es werden keine neue Lohnarten benötigt.
Die bei eezysalary bereits vorhandenen Lohnarten sind ausreichend.
Sofern die Kurzarbeitsphase mehrere Monate betrifft, empfiehlt es sich, bei der Berechnung der Löhne den VORMONAT zu übernehmen. Damit werden sämtliche Kommentare bzw. besondere Lohnarten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Kurzarbeit, vom Vormonat übernommen. Nur die für den betreffenden Monat variablen Daten (Anzahl Tage, Stunden, Verpflegung, etc.) müssen angepasst werden.
Es empfiehlt sich in der Finanzbuchhaltung ein spezifisches Konto einzurichten, um die von der Arbeitslosenkasse erhaltenen Beiträge als Aufwandsminderung zu buchen (z.B. Konto 5320 Erhaltene Kurzarbeitsbeiträge AlK).
Beispiel Monatslöhner
Vertraglich vereinbarter Monatslohn: CHF 5'000.00 (mit monatlicher Abrechnung vom 13. Monatslohn)
Amtlich bewilligte Kurzarbeit: 50%, ab dem 1.3.2020
Da der Arbeitnehmer eine 20%ge Lohnkürzung hinnehmen muss, die Sozialversicherungsbeiträge jedoch weiterhin auf der Basis vom vereinbarten Bruttolohn zu rechnen sind (100%),
muss die Lohnkürzung zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wieder hinzugerechnet werden.
Dies betrifft insbesondere den Einsatz der Lohnart "Spesen steuerpflichtig".
Bereits erstellte Lohnabrechnungen sollten diesbezüglich nachträglich korrigiert werden.
Die Änderung hat keinen Einfluss auf den Nettolohn oder die Beiträge der Personalversicherungen.
Einzig die korrekte Darstellung vom steuerpflichtigen Lohn im Lohnausweis wird dadurch tangiert.
Nettolohnwirksam wird die Kürzung durch den mit der Lohnart "Spesen steuerpflichtig" abgezogenen Betrag.
Dieser entspricht jenem Betrag, der mit der Lohnart "Diverse Zulage AHV-pflichtig" als Zulage abgerechnet wurde.
Monatliche Abrechnung 13. Monatslohn und Quellensteuer:
Die quellensteuerpflichtige Basis unterscheidet sich von der beitragspflichtigen Basis um die Summe der unter:
Ausgleich Lohnkürzung bei Kurzarbeit bzw.
Ausgleich Lohnkürzung bei Kurzarbeit 13. Monatslohn
berechneten Beträge.
Der entsprechende Betrag wird mit der Lohnart f Spesen steuerpflichtig und den Kommentartext
Ausgleich Lohnkürzung bei Kurzarbeit & 13. Monatslohnanteil
abgerechnet.
Der (im Vergleich zu den Vormonaten) reduzierte quellensteuerpflichtige Lohn ergibt einen tieferen Quellensteuer %-Satz beim Abzug.
Der %-Satz ist in der Quellensteuertabelle / Code zu eruieren.
Beispiel Stundenlöhner
Der Stundenlohn für die Kurzarbeitszeit wird um 20% reduziert. (z.B. CHF 20.00 an Stelle von CHF 25.00)
Der Ausgleich Lohnkürzung bei Kurzarbeit wird gerechnet durch Addition der Lohnanteile
Ferienentschädigung 10.65 % (bei 5 Wochen Ferien / Jahr)
+
Feiertagentschädigung 2.27 %
Total 12.92 %
zu der ausgewiesenen Lohnkürzung: CHF 5.00 * 1.1292 = CHF 5.65 / Std.
Umsetzung
1. Die Lohnart 300: a Stundenlohn: Anz. Std. x Std.-Lohn muss ein 2. Mal hinzugefügt werden.
2. Die Lohnart 1602: a 13. Mt.-Lohn Betrag muss neu hinzugefügt werden.
3. Die Lohnart 1030: a Diverse Zulage AHV-Pflichtig muss 2 Mal neu hinzugefügt werden.
4. Die Lohnart 1840: f Spesen steuerpflichtig muss neu hinzugefügt werden.
5. Anzahl gearbeiteter Stunden eingeben.
6. Anzahl Kurzarbeitstd. (mit entsprechendem Kommentar bzw. um 20 % reduzierten Stundenlohn) eingeben.
7. Ausgleich Lohnkürzung bei Kurzarbeit Ferien-/Feiertage gem. Beilage eingeben / berechnen.
8. Der Betrag der sich aus der Berechnung gem. 7. ergibt, wird als Basis bei der Berechnung
vom Ausgleich Lohnkürzung bei Kurzarbeit 13. ML verwendet.
9. Die Anzahl bei der Lohnart a 13. Mt.-Lohn 100% monatl. Auszahlung wird auf Null gesetzt.
10. Die Basis bei der Lohnart a 13. Mt.-Lohn Betrag entspricht der
Basis bei der Lohnart a 13. Mt.-Lohn 100% monatl. Auszahlung
minus
Betrag bei der Lohnart mit dem Kommentar Ausgleich Lohnkürzung bei Kurzarbeit Ferien-/Feiertage.
11. Die Summe der beiden Beträge
Ausgleich Lohnkürzung bei Kurzarbeit Ferien-/Feiertage
plus
Ausgleich Lohnkürzung bei Kurzarbeit 13. ML
werden unter Spesen steuerpflichtig eingefügt.
Verglichen mit dem Arbeitsvertrag (ohne Kurzarbeit):